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§ 28 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Dritter Abschnitt – Amtszeit des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 PersVG – Ausschluss und Auflösung

(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Dienststellenleitung oder einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

(3) Ist der Personalrat oder die Gruppenvertretung aufgelöst, so setzt das den Vorsitz führende Mitglied der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.