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§ 28 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 28 NRiG – Wahlvorstand

(1) 1Spätestens 16 Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand aus drei nach § 25 wahlberechtigten Personen. 2Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) 1Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so bestellt die Gerichtsleitung den Wahlvorstand. 2Dasselbe gilt, wenn der Richterrat 15 Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat und mindestens drei nach § 25 wahlberechtigte Personen oder eine nach § 26 Abs. 1 Satz 2 vorschlagsberechtigte Organisation die Bestellung verlangen.

(3) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens 13 Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt die Gerichtsleitung auf Verlangen von mindestens drei nach § 25 wahlberechtigten Personen oder einer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 vorschlagsberechtigten Organisation einen neuen Wahlvorstand.

(4) Der nach den Absätzen 1 bis 3 bestellte Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.