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§ 28 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 28 NAbgG – Professoren

(1) Durch § 5 wird nicht ausgeschlossen, dass ein Professor an einer Hochschule, der in den Landtag gewählt wird, weiterhin in seinem bisherigen Aufgabenbereich wissenschaftlich forscht oder Doktoranden oder Habilitanden betreut. Für diese Tätigkeiten darf ein angemessenes Entgelt vereinbart werden, das jedoch ein Drittel der Dienstbezüge, die aus dem Professorenamt zu zahlen wären, nicht übersteigen darf.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Professor an einer niedersächsischen Hochschule in den Bundestag gewählt wird.