§ 28 NAV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Bundesrecht
Teil 5 – Schlussbestimmungen
§ 28 NAV – Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.