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§ 28 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 MBG Schl.-H. – Beratung und Abstimmung

(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) Der Personalrat kann mit der Mehrheit der Stimmen der Gruppenvertretung jeder Gruppe beschließen, über welche Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), getrennt beraten wird. Betreffen Angelegenheiten die Angehörigen zweier Gruppen, kann der Personalrat mit gleicher Mehrheit beschließen, über welche Angelegenheiten der betroffenen Gruppen gemeinsam beraten wird.

(3) Die Gruppenvertretung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, über welche Angelegenheiten sie allein abstimmt. Auf Grund eines solchen Beschlusses kann der Personalrat auch entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung treffen.

(4) In einer Gruppenangelegenheit, die nicht unter Absatz 3 fällt, kann nach gemeinsamer Beratung oder Beschlussfassung im Personalrat die Gruppenvertretung beschließen, dass sie über die Angelegenheit allein abstimmt. Hat in einem solchen Fall der Personalrat bereits einen Beschluss gefasst, kann die Gruppenvertretung hiervon abweichen.