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§ 28 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Leistungsbewertung

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LfbG – Bewertungen von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

Für die Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Noten vorzusehen:

sehr gut (1)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)=eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.