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§ 28 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 28 LWahlO – Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 11b eingereicht werden. Sie muss enthalten

  1. 1.

    den Namen der Partei, die die Landesliste einreicht,

  2. 2.

    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge.

§ 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

(2) Müssen mindestens 1.000 Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erbracht werden, gilt § 23 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu leisten sind und diese Formblätter vom Landeswahlleiter geliefert werden; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei anzugeben. Der Landesliste sind für die betreffende Partei und die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 23 Absatz 3 genannten Unterlagen beizufügen. Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber (§ 18 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 9b, die Versicherung an Eides statt (§ 18 Abs. 8 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 10b gefertigt sein. Die Zustimmungserklärung und die Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (§ 19 Abs. 3 Satz 4, § 18 Abs. 8 Satz 2, § 20 Abs. 2 des Gesetzes) sind nach dem Muster der Anlage 12b abzugeben.

(3) Für die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten, die Vorprüfung durch den Landeswahlleiter, die Zulassung und die Bekanntmachung gelten die §§ 22, 24, 25 Abs. 1 bis 6 und § 27 entsprechend. Hinsichtlich der in Landeslisten enthaltenen personenbezogenen Daten gilt § 23 Absatz 5 entsprechend.