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§ 28 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 28 LWG – Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute zurückgenommen oder geändert werden. Bei Kreiswahlvorschlägen ist die Erklärung an den Kreiswahlleiter zu richten, bei Landeslisten an den Landeswahlleiter. Die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften bleiben unberührt.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 für Kreiswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zurücknahme oder Änderung nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags zulässig ist, eine Änderung ferner nur dann, wenn der Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Das Verfahren nach § 24 braucht bei einer solchen Änderung nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 24 Absatz 2 und 3 bedarf es nicht.

(3) Für die Zurücknahme einer Landesliste gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Stirbt ein Listenbewerber oder Listenersatzbewerber nach Ablauf der Einreichungsfrist aber vor der Entscheidung über die Zulassung der Landesliste oder verliert er in diesem Zeitraum die Wählbarkeit, ist eine Änderung der Liste nicht möglich.