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§ 28 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 28 LWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.

    für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Wohnort und Wohnung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen außerdem die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese; bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ist anstelle der Anschrift des Bewerbers (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,

  2. 2.

    für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), angegeben werden.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 27 Abs. 2.