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§ 28 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 28 LVerfGG M-V – Form der Verkündung und Entscheidung

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter an der Unterzeichnung der Entscheidung verhindert so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden unter der Entscheidung vermerkt. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Entscheidung ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben oder nach Abschluss der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Der Termin kann durch Beschluss des Landesverfassungsgerichts verlegt werden. Zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.

(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen sowie dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung wird mit der Verkündung wirksam. Entscheidet das Landesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Entscheidung mit Zustellung an die Beteiligten wirksam.