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§ 28 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 28 LVGVerwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen

  1. 1.

    von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Regierungspräsidien,

  2. 2.

    vom Rechnungshof für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,

  3. 3.

    im Übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden.