§ 28 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 LVG – Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften werden erlassen
- 1.
von der Landesregierung für die obersten Landesbehörden mit Ausnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für die Regierungspräsidien,
- 2.
vom Rechnungshof für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
- 3.
im Übrigen von jedem Ministerium für die zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Verwaltungsbehörden.