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§ 28 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LTG – Sitzungspolizei

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Für Betroffene gilt § 54 Abs. 3 letzter Satz.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Betroffene, Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, bei dem zuständigen Gericht ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu drei Tagen beantragen.

(4) Das Ordnungsmittel wird nur auf Veranlassung des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.