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§ 28 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. ABSCHNITT – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 933
Normtyp: Gesetz

§ 28 LSeilbG – Übergangsregelung

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn, eines Schleppaufzuges oder einer Vergnügungsbahn gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Für Seilbahnen, deren Bau oder Änderung bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigt wurden und die bereits in Bau oder Umbau sind, gelten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, sofern die Eröffnung des Betriebs der Anlage bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Genehmigungsbehörde der Eröffnung des Betriebs einer Anlage im Sinne des Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen zustimmen.