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§ 28 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen bei nicht öffentlichen Stellen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 LSÜG – Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten

(1) Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 genannten Änderungsdaten mitzuteilen.

(2) Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das bevorstehende Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.