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§ 28 LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 28 LRiStAG – Bezirksrichterrat

(1) Die Mitglieder des Bezirksrichterrats werden von den Richtern, die dem Geschäftsbereich des jeweiligen Obergerichts des Landes angehören, gewählt. Nicht wählbar sind die Präsidenten und deren ständige Vertreter, für den Bereich der Fachgerichtsbarkeiten daneben die Direktoren und deren ständige Vertreter, wenn ihnen die Dienstaufsicht über Richter obliegt. Aufsichtführende Richter einer nachgeordneten Dienststelle dürfen als Mitglieder der Stufenvertretung an Angelegenheiten der eigenen Dienststelle weder beratend noch entscheidend mitwirken. Im Übrigen gelten für die Wahl die §§ 21 bis 21c entsprechend. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Der Wahlvorstand wird von dem Präsidenten des Obergerichts, bei dem der Bezirksrichterrat gebildet wird, bestellt. Auch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land können Wahlvorschläge machen. Diese müssen von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands der Spitzenorganisation unterzeichnet sein. Machen wahlberechtigte Richter Wahlvorschläge, ist dem Erfordernis in § 21b Absatz 3 Satz 3 in jedem Falle durch die Unterzeichnung von dreißig Wahlberechtigten genügt. Für die Geschäftsführung des Bezirksrichterrats gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorsitzende alle Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschließen lassen kann, wenn nicht im Einzelfall ein Mitglied dem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren widerspricht.

(2) In Angelegenheiten, in denen der Bezirksrichterrat nach § 20b Nummer 2 zu beteiligen ist, gelten die §§ 23 bis 24, 25 Absätze 1 bis 5 und 7 sowie §§ 26 und 27 entsprechend. In Fällen der Nichteinigung in Mitbestimmungsangelegenheiten ist nach Maßgabe von § 24a Absatz 3 Satz 1, Absätze 4 und 5 sowie § 24b zu verfahren.