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§ 28 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 LKatSG M-V – Grundsatz

(1) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen sowie die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die ihnen durch Aufwendungen für den Katastrophenschutz entstehenden Kosten.

(2) Die Aufgabenträger nach § 2 unterstützen die privaten Organisationen bei den ihnen durch die Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz entstehenden Aufwendungen durch die Gewährung von Zuschüssen. Die Höhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Zuschüsse erstrecken sich insbesondere auf Kosten der Ausstattung, der Ausbildung und der Unterhaltung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie Verwaltungskosten ihrer Träger auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte.