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§ 28 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt: – Pflichten und Organisation des Krankenhauses

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LKHG – Aufnahme in ein Krankenhaus

(1) Wer der stationären Versorgung bedarf, hat Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus.

(2) Die Krankenhäuser stellen durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch die Erstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen, sicher, dass auch bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten gewährleistet werden kann. Die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) ist berechtigt, sich diese Pläne vorlegen zu lassen.

(3) Das Krankenhaus ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet, ist das Krankenhaus belegt, so hat es einen Patienten, dessen sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufzunehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung des Patienten.

(4) Weitergehende Pflichten bei der Hilfe in Notfällen bleiben unberührt.

(5) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber dem Patienten oder seinem Kostenträger auf Übernahme der Kosten der stationären Versorgung bleibt unberührt.