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§ 28 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Siebenter Abschnitt – Jagdbeschränkungen
 

§ 28 LJG – Sonstige Beschränkungen der Hege (1)

(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren in der freien Natur ist nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Diese ist auch zuständig für die Genehmigung nach § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes. Werden in einem Jagdbezirk Tiere ausgesetzt, darf in diesem Jagdbezirk die Wildart, der diese Tiere angehören, frühestens in dem auf das Aussetzen folgenden Jagdjahr bejaht werden.

(2) Jegliche Art der Fütterung und der Kirrung von Schalenwild ist verboten. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen und Näheres über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild zu regeln, dabei kann es insbesondere

  1. 1.
    Futter- und Kirrmittel vorgeben oder ausschließen,
  2. 2.
    Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorgeben oder ausschließen,
  3. 3.
    die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher regeln,
  4. 4.
    sonstige Beschränkungen festlegen sowie
  5. 5.
    Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen treffen.

D

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).