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§ 28 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Ministers, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die der Widerspruch des für Finanzen zuständigen Ministers betrifft, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des für Finanzen zuständigen Ministers von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags und des Rechnungshofs sind von dem für Finanzen zuständigen Ministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.