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§ 28 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) 1Der Minister der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2Er kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) 1Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. 2Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Landesregierung.

(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidenten des Landtags, des Rechnungshofs und des Staatsgerichtshofs sind vom Minister der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).