Gesetze

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§ 28 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LEG – Tarifauflagen

Die zuständige Behörde kann Änderungen von Verkehrstarifen verlangen, die sie im Interesse des allgemeinen Wohls für notwendig erachtet. Solche Änderungen dürfen jedoch dem Unternehmer nur auferlegt werden, wenn dies für ihn unter Berücksichtigung seiner Wirtschafts- und Ertragslage und seiner sich aus dem Gesetz und den Verleihungsbedingungen ergebenden Verpflichtungen zumutbar ist.