Gesetze

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§ 28 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LEG – Bisherige Genehmigungen

Genehmigungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und bei Anschlussbahnen als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes im bisherigen Umfange fort.