§ 28 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen
4. Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 28 LEG – Bisherige Genehmigungen
Genehmigungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und bei Anschlussbahnen als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes im bisherigen Umfange fort.