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§ 28 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 28 LBG

(1) Soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung in den Vorschriften über die Laufbahnen abweichen

  1. 1.
    für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Probezeit (§ 21 Nr. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, §§ 26 und 27),
  2. 2.
    für Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung (§ 21 Nr. 2, § 22 Nr. 2 und 3, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3),
  3. 3.
    für Lehrerinnen und Lehrer von den Vorschriften über Voraussetzung, Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit (§§ 23 bis 25 und § 26),
  4. 4.
    von der Zuordnung von Laufbahnen zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes (§ 19  Abs. 2).

(2) In den Vorschriften über die Laufbahnen sowie über die Ausbildung und Prüfung ist die Zuständigkeit von Behörden zu regeln, soweit dies erforderlich ist. Dabei können

  1. a)
    für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. b)
    in den Vorschriften über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer für den Erlass von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

vom Gesetz abweichende Zuständigkeiten festgelegt werden, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).