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§ 28 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 22.07.2017
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 28 KWO – Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

(1) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlbezirks von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein.

(2) Die Wahlbriefumschläge sollen von hellroter Farbe sein.