§ 28 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 4. – Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 28 KWO – Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
(1) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlbezirks von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein.
(2) Die Wahlbriefumschläge sollen von hellroter Farbe sein.