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§ 28 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 KWG – Öffentlichkeit der Wahl

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Wahlvorsteher kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.