§ 28 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung
§ 28 KWG – Öffentlichkeit der Wahl
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Wahlvorsteher kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.