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§ 28 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 JAPrVO – Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht besteht, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung für nicht bestanden erklärt haben, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken, soweit ein Prüfling dies vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlangt. Hierüber ist er zu belehren. Dies gilt auch nach erfolgloser Prüfung gemäß § 26 und im Prüfungsverfahren gemäß § 27.

(3) Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt aus wichtigen Gründen zur Wiederholung der Prüfung in Sachsen-Anhalt zugelassen werden.