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§ 28 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Schulverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HmbSG – Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die von einer Schülerin oder einem Schüler jeweils besuchte Schule bleibt so lange als Stammschule für die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs und für alle sonstigen schulischen Belange verantwortlich, bis der Wechsel in eine andere Schule tatsächlich erfolgt ist oder die Schülerin oder der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem staatlichen Schulsystem entlassen worden ist.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen.

(3) Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird. Die zuständige Behörde kann Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen. Dies gilt insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines eigenen Kindes und für Schulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen.

(4) Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die Zeiten der Unterbrechung nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Schuljahr für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Über Ausnahmen im Zusammenhang mit einem Auslandsschulbesuch entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

(5) Die Höchstdauer des Schulbesuchs einer Schülerin oder eines Schülers ergibt sich aus den Festlegungen in diesem Gesetz für die einzelnen Schulformen und Schulstufen in Verbindung mit den für diese geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(6) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer staatlichen Schule. Eine Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird. Die Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. Sie oder er ist in der Regel zu entlassen, wenn die für den jeweiligen Bildungsgang festgelegte Höchstzeit erreicht worden ist. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage einer Beratung durch die Klassenkonferenz. Die Entlassung einer nicht mehr schulpflichtigen Schülerin oder eines nicht mehr schulpflichtigen Schülers kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt zwanzig Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten; die Entscheidung trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Schule. Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen.