§ 28 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Teil – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 28 HmbKatSG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Anordnung
- 1.über Sach-, Werk- oder Hilfeleistungen nach § 16 Absatz 1 oder
- 2.über Räumungs-, Absperrungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Absätze 2 und 3
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.