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§ 28 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HmbKatSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Anordnung

  1. 1.
    über Sach-, Werk- oder Hilfeleistungen nach § 16 Absatz 1 oder
  2. 2.
    über Räumungs-, Absperrungs- oder Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Absätze 2 und 3

nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.