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§ 28 Hess.AGBGB
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Ausführungsvorschriften zum Familienrecht

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess.AGBGB
Gliederungs-Nr.: 230-5
gilt ab: 01.01.1985
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1984 S. 344 vom 27.12.1984

§ 28 Hess.AGBGB – Mündelsicherheit von Grundpfandrechten

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem in Hessen gelegenen Grundstück ist nur insoweit als sicher im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen, als sie innerhalb der ersten Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks liegt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)