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§ 28 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Die Kammern

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HeilBerG M-V – Beschlüsse, Briefwahl und elektronische Wahl

(1) Die Kammerversammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist. Die Kammerversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen.

(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Beschlüsse sind nach näherer Bestimmung der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1) zu veröffentlichen.