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§ 28 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer → Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HWaG – Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Wer

  1. 1.
    Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen im Sinne des § 19g WHG betreiben will,
  2. 2.
    Anlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreiben will oder
  3. 3.
    Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften betreiben will,

hat dies einen Monat vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die Änderung der Anlage oder ihres Betriebes. Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen beizufügen. Reichen diese für die wasserwirtschaftliche Beurteilung nicht aus, so kann die Wasserbehörde entsprechende Unterlagen nachfordern. Einer Anzeige bedarf auch die Stilllegung der Anlage.

(2) Eine Anzeigepflicht entfällt bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000 Litern außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten. Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass eine Anzeigepflicht für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

(3) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn es nach anderen Rechtsvorschriften einer vorherigen Anzeige, Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedarf.

(4) Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung Regelungen über Anlagen im Sinne des Absatzes 1 und deren Betrieb zu treffen. Es können insbesondere Rechtsvorschriften erlassen werden über

  1. 1.
    technische Anforderungen an Anlagen; dabei kann auch bestimmt werden, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik als erfüllt anzusehen sind, wenn die im Amtlichen Anzeiger eingeführten Technischen Bestimmungen eingehalten worden sind;
  2. 2.
    das Verfahren und den Umfang der Eignungsfeststellung und der Bauartzulassung nach § 19h WHG einschließlich der Anforderungen an die erforderlichen Nachweise und der Übertragung der entsprechenden Aufgaben auf Dritte;
  3. 3.
    die Zulässigkeit von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Absatz 1 Nummern 1 und 2 WHG, in Heilquellenschutzgebieten nach § 34 sowie in Überschwemmungsgebieten nach § 54 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 54b dieses Gesetzes und in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung und Wasseranreicherung;
  4. 4.
    die Überwachung von Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
  5. 5.
    das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten des Betreibers nach Störungen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist;
  6. 6.
    die Kennzeichnung von Anlagen und die Anbringung von Merkblättern über Betriebs- und Verhaltensvorschriften sowie die Unterrichtung des Bedienungspersonals darüber;
  7. 7.
    die Zulassung von Sachverständigen nach § 19i WHG;
  8. 8.
    die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben, den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft sowie die Bestimmung, Überwachung und Überprüfung von Technischen Überwachungsorganisationen nach § 19l WHG;
  9. 9.
    die Verpflichtung des Betreibers, Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen.