Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation
§ 28 HIngG – Versorgungswerk
(1) Die Ingenieurkammer Hessen kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder rechtlich Gleichgestellten und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich Versorgungseinrichtungen einer anderen berufsständischen Versorgungs- und Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere berufsständische Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.
(2) 1Mitglieder können durch Satzung verpflichtet werden, Teilnehmer an dem von der Ingenieurkammer Hessen bestimmten Versorgungswerk zu werden. 2Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen rechtsförmlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.
(3) 1 Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder,
- 2.
die Art und Höhe der Versorgungsleistungen,
- 3.
die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
- 4.
Beginn und Ende der Teilnahme, die Befreiung von der Teilnahme und die freiwillige Teilnahme,
- 5.
Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe des Versorgungswerkes
und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von dem Vermögen, der Verwaltung, dem Haushalt und den Organen der Ingenieurkammer Hessen sind. 2Die Anlagegrundsätze und Berichtspflichten des § 124 Abs. 1 sowie der §§ 215 und 216 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), gelten entsprechend. 3Soweit die Ingenieurkammer Hessen sich einem anderen berufsständischen Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland anschließt, darf die Satzung auf die für dieses Versorgungswerk geltenden Vorschriften verweisen.
(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) 1Für die Beitreibung rückständiger Beiträge zum Versorgungswerk gilt § 34 Abs. 3 entsprechend. 2Das gilt auch für Kosten.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)