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§ 28 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 9 – Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 28 HG 2014 – Zuwendungen

(1) Sperrung von Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

(2) Besserstellungsverbot

Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90).

(3) Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils

Abweichend von Nr. 2.3.3 und Nr. 2.4 VVG zu § 44 LHO (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung - Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003, zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 24. September 2007, MBl. NRW 2007 S. 688) kann der Förderrahmen bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten ausschließlich für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, in den folgenden Förderbereichen:

  1. 1.

    Städtebauförderung - Unterpunkt Soziale Stadt

  2. 2.

    Ökologie-Programm Emscher Lippe (ÖPEL)

  3. 3.

    REGIONALEN

  4. 4.

    Wasserrahmenrichtlinie

  5. 5.

    Luftqualität

  6. 6.

    Förderung von Kulturbauten

  7. 7.

    Progres.nrw - European Energy Award

  8. 8.

    Breitbandversorgung

  9. 9.

    Kulturförderung - Unterpunkte "Kultur und Schule" und "Musikalische Grundbildung/Jedem Kind ein Instrument" (UT 4 zu Kapitel 07 050 Titel 633 60 und UT 8 zu Kapitel 07 050 Titel 685 60).

Diese Regelung geht abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in den Förderrichtlinien zu den vorstehenden Förderbereichen vor.