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§ 28 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren → Dritter Titel – Disziplinarverfügung

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 04.11.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 28 HDO

(1) Bestätigt die Disziplinarkammer im Falle des § 27 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 27 Abs. 4 Satz 5 ein oder stellt sie ein Dienstvergehen nicht fest und hebt sie aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung des nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass aufgehoben worden ist oder wenn nach ihrem Erlass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.

(3) Vor der Entscheidung nach Abs. 2 Satz 2 ist der Beamte zu hören. § 22 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).