Hessische Bauordnung (HBO)
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Wände, Decken, Dächer
§ 28 HBO – Decken (1)
Außer Kraft am 7. Juli 2018 durch § 88 Nummer 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198). Zur weiteren Anwendung s. § 87 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198).
(1) Decken müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch sein.
(2) 1Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. 2Satz 1 gilt nicht
- 1.
in den Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2Brutto-Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen.