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§ 28 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Siebter Abschnitt – Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
 

§ 28 GemHVO – Haushaltswirtschaftliche Sperre (1)

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Kämmerer, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Bürgermeister, die Inanspruchnahme von Ausgabeermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren; § 80 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt. Der Rat kann die Sperre aufheben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).