Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Verwaltung der Gemeinde → 1. Abschnitt – Gemeindevertretung

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 GO – Vorbehaltene Entscheidungen

Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. 1.

    Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,

  2. 2.

    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,

  3. 3.

    die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist,

  4. 4.

    den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches,

  5. 5.

    die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungs- und Kreisentwicklungsplänen,

  6. 6.

    die Gebietsänderung,

  7. 7.

    die Einführung oder die Änderung eines Wappens oder einer Flagge,

  8. 8.

    die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

  9. 9.

    die Änderung und die Bestimmung des Gemeindenamens,

  10. 10.

    den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Gemeinden,

  11. 11.

    den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  12. 12.

    die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,

  13. 13.

    die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,

  14. 14.

    die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn die Verpflichtung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  15. 15.

    den Erwerb von Vermögensgegenständen und den Abschluss von Leasingverträgen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes, die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  16. 16.

    die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  17. 17.

    die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Absatz 1) oder Einrichtungen (§ 101 Absatz 4),

  18. 18.
    1. a)

      die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,

    2. b)

      die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 103 sowie

    3. c)

      wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks;

    die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,

  19. 19.

    die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

  20. 20.

    die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105), an denen die Gemeinde beteiligt ist; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,

  21. 21.

    die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe,

  22. 22.
    1. a)

      die Errichtung, die Entscheidung über Satzungsänderungen, den Abschluss von Zulegungs- oder Zusammenlegungsverträgen und die Auflösung von rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, sowie im Falle der Auflösung oder Aufhebung und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung die Entscheidung über die zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgende Verwendung des Stiftungsvermögens sowie

    2. b)

      die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer nichtrechtsfähigen örtlichen Stiftung nach § 96, einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens dieser Stiftung; die Gemeindevertretung kann bei einer nicht rechtsfähigen örtlichen Stiftung die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil der Gemeinde am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  23. 23.

    die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbänden,

  24. 24.

    den Abschluss, die Änderung und die Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben,

  25. 25.

    die Bildung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsgemeinschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer wesentlicher Aufgaben der Gemeinde,

  26. 26.

    die Festlegung der Grundsätze des Berichtswesens nach § 45b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 45c,

  27. 27.

    die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen und

  28. 28.

    die Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt und die Rückholung übertragener Aufgaben.

In den Fällen der Nummern 11, 14, 15 und 16 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung außer auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss übertragen wird.