§ 28 GO LSA, Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit (eine Wahl in den Gemeinderat oder Ortschaftsrat, ein gemeindliches Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben; dies gilt nicht für das Ehrenamt des Kassenverwalters und des Ortsbürgermeisters oder des Ortsvorstehers.

(2) Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden. Sie erlischt mit dem Verlust des Bürgerrechts.

(3) Zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Jugendpflege kann auch bestellt werden, wer wegen seines Lebensalters noch nicht Bürger ist.