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§ 28 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Einsatz der Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 FwG – Einsatz der Werkfeuerwehren

(1) Wird eine Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb, einer Einrichtung oder einer Verwaltung mit Werkfeuerwehr eingesetzt, ist der Leiter der Werkfeuerwehr Technischer Einsatzleiter, soweit bei der Verpflichtung oder Anerkennung der Werkfeuerwehr nichts anderes bestimmt ist. § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Werkfeuerwehren können vom Bürgermeister des Betriebssitzes zum Einsatz bei Bränden und öffentlichen Notständen herangezogen werden, soweit der Schutz des eigenen Betriebes dadurch nicht wesentlich gefährdet wird. Die Teilnahme an einer Überlandhilfe nach § 26 bleibt der Entscheidung des Leiters des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung überlassen.

(3) Die Verpflichtungen und Befugnisse des Leiters des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung, die zu einer wirksamen Notstandsbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen, bleiben unberührt.