§ 28 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Allgemeine Finanzzuweisungen → Dritter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte
§ 28 HFAG – Solidaritätsumlage auf abundante Steuerkraft
1Von kreisfreien Städten, deren Steuerkraftmesszahl zuzüglich der Schlüsselzuweisung A höher ist als ihre Ausgleichsmesszahl, wird eine Umlage erhoben, die der Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte zufließt und als Schlüsselzuweisung B verteilt wird. 2Die Umlage beträgt 15 Prozent des die Ausgleichsmesszahl um nicht mehr als 10 Prozent überschreitenden Anteils der Steuerkraftmesszahl und 25 Prozent des übrigen die Ausgleichsmesszahl überschreitenden Anteils der Steuerkraftmesszahl.