Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → E. – Verkehrslastenausgleich

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 28 FAG – Öffentlicher Personennahverkehr

(1) Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerinnen und Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt.

(3) Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt werden für

  1. 1.

    Verbesserungen im Leistungsangebot auf Linien des öffentlichen Personennahverkehrs;

  2. 2.

    Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen zu Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder Verkehrs- und Tarifverbünden, soweit kooperationsbedingte Lasten nicht bereits anderweitig ausgeglichen werden,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit dafür nicht Zuschüsse nach § 27 Absatz 2 bewilligt werden.