Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 28 FAG M-V – Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Die Finanzausgleichsumlage nach § 8 und die Zuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse nach § 10 mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und g werden durch das Statistische Amt errechnet und durch das Ministerium für Inneres und Europa festgesetzt. Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht in diesem Fall nicht. Nach Vorlage der verbindlichen Daten erfolgt eine Verrechnung.

(2) Stellen sich nach der Festsetzung der Zuweisungen nach Absatz 1 bedeutende Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen. Bedeutende Unrichtigkeiten liegen insbesondere vor bei Systemfehlern, die sich auf die gesamte Berechnung auswirken, und auch dann vor, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte das Fünfundzwanzigfache und bei den Schlüsselzuweisungen an die anderen kreisangehörigen Gemeinden das Fünffache des jeweiligen Einwohnerbetrages (§ 12 Absatz 9 Satz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 4 Satz 2) übersteigen.

(3) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, die Festsetzungen nach Absatz 1 auf der Internetseite des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt zu geben. Die Internetadresse mit den erforderlichen Zugangsdaten wird in dem jeweiligen Auszahlungserlass des Ministeriums für Inneres und Europa veröffentlicht. Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, den Auszahlungserlass im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. Die Festsetzungen nach Absatz 1 gelten zwei Wochen nach Veröffentlichung des Auszahlungserlasses im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern als bekannt gegeben.

(4) Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 1 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Ministerium für Inneres und Europa erhoben werden.

(5) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist in Einzelfällen aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen und ergänzenden Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs, soweit diese nicht in ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen eingebracht sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und g in Verbindung mit §§ 20 und 22), zu decken.