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§ 28 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 28 FAG – Auskunftspflicht

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt und den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

(2) Werden die nach Absatz 1 notwendigen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder in sonstiger Weise nicht verwertbar erteilt, so kann das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewendet werden.