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§ 28 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 3 – Schluss- und Übergangsvorschriften
 

§ 28 EigV – Ausnahmen (1)

(1) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann Gemeinden auf Antrag von den Vorschriften dieser Verordnung befreien, wenn der Umfang des Eigenbetriebes nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes nur gering ist oder der Eigenbetrieb nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde hat. Die Befreiung ist widerruflich, sie ist befristet zu erteilen. Die Frist kann nach Ablauf verlängert werden. Für die Befreiung, den Widerruf und die Befristung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Energieversorgungsunternehmen, öffentliche Verkehrs- und Hafenbetriebe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).