§ 28 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Jahresabschlussprüfung
§ 28 EigV – Anwendung auf Jahresabschlüsse von Zweckverbänden
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse von kommunalen Zweckverbänden, sofern in der Verbandssatzung bestimmt ist, dass für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung finden.