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§ 28 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Jahresabschlussprüfung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 EigV – Anwendung auf Jahresabschlüsse von Zweckverbänden

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse von kommunalen Zweckverbänden, sofern in der Verbandssatzung bestimmt ist, dass für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung finden.