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§ 28 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 EigVO M-V – Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung der Betriebsleitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichts bis zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres, jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde. Gleichzeitig beschließt sie über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags.

(2) Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Betriebsleitung. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, so hat sie die Gründe hierfür anzugeben.