Gesetze

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§ 28 DepotG
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Einkaufskommission

Titel: Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DepotG
Gliederungs-Nr.: 4130-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 DepotG – Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs

Die sich aus den §§ 18 bis 27 ergebenden Verpflichtungen des Kommissionärs können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, es sei denn, dass der Kommittent gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt.