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§ 28 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 BremLVO – In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung

(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber, die in ein Beamtenverhältnis berufen wurden, eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bremischen Beamtengesetzes erworben haben, sollen sie auch die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 des Bremischen Beamtengesetzes besitzen, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und bestehender Fachrichtungsverwandtschaft zuzuordnen ist. Soweit die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Voraussetzungen wesentlich abweichen, kann eine Anerkennung nach Satz 1 von einer Unterweisung oder Durchführung anderer geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, besitzen die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn nach Absatz 1, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer Qualifizierungsmaßnahmen, wenn eine Laufbahnbefähigung

  1. 1.

    durch Ableisten des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes und Bestehen der diesen abschließenden Prüfung oder

  2. 2.

    durch Abschluss einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die entsprechend § 20 Absatz 1 oder eines Studiengangs, der entsprechend § 20 Absatz 2 als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt worden ist,

erworben wurde. Die Bewerberin oder der Bewerber hat den Nachweis darüber zu führen, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 vorliegen.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in einem anderen Bundesland oder beim Bund eine Laufbahnbefähigung aufgrund einer dem § 13 Satz 2 Nummer 1 entsprechenden Regelung erworben haben, und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, richtet sich der Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den §§ 13 bis 23.

(4) Für die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, ist auf die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, alle sonstigen Qualifizierungen sowie die bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten abzustellen.

(5) Über die Zuordnung der nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbenen Laufbahnbefähigung zu einer Laufbahn nach § 13 des Bremischen Beamtengesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.