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§ 28 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt VII – Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremFiG – Rechtsverordnungen zum Schutz der Fischbestände

(1) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Binnengewässern, zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang in Binnengewässern unter Einbeziehung künstlicher Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung (Aquakulturanlagen), die gegen den Fischwechsel gesperrt sind und zur Überwachung der Vermarktung von Fisch und Fischereiprodukten, Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    die Schonzeiten der Fische und Verbote und Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten;
  2. 2.
    die Zulassung und das Verbot von Fanggerät und ständigen Fischereieinrichtungen soweit sie das Stockangelrecht nicht beschränken;
  3. 3.
    das Größenmaß, das Fische für den Fang mindestens haben müssen;
  4. 4.
    die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermäßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
  5. 5.
    die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung, die Verwendungszeiten der Fischereigeräte und die Art der Fangmethoden;
  6. 6.
    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische;
  7. 7.
    den Schutz der Fischnährtiere;
  8. 8.
    die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang;
  9. 9.
    die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter;
  10. 10.
    die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde;
  11. 11.
    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen oder gefährden können, oder von Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Erbguts bei Fischen führen;
  12. 12.
    Aquakulturanlagen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten;
  13. 13.
    Maßnahmen zur Bestandserhaltung und Wiederansiedlung gefährdeter Fischarten und -bestände, einschließlich der für die Erfolgskontrolle der Maßnahmen notwendigen Statistik- und Registrierpflichten der zum Fang berechtigten Fischer einschließlich der Fischereifahrzeuge;
  14. 14.
    Regelung über die Vermarktung gefährdeter Fischarten und -bestände.

(2) Die Befugnisse nach den §§ 14 bis 20 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege, bestimmte Teile von Natur und Landschaft zum Schutzgebiet zu erklären, bleiben unberührt.