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§ 28 BerRehaG
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Kostenregelung

Titel: Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerRehaG
Gliederungs-Nr.: 255-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BerRehaG – Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt

(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.